Lizenzstatut
Es handelt sich um die Neufassung des Lizenzstatuts, gültig ab 01.07.2011.
Teil A: Grundlagen
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Das Lizenzstatut der Deutschen Volleyball-Liga (DVL) regelt die Zulassung von Vereinen zu den Lizenzligen des Deutschen Volleyball-Verbandes (DVV) sowie den Spielbetrieb der Lizenzligen.
1.2 Ergänzend zum Lizenzstatut gelten die Internationalen Spielregeln, die Satzungen und Ordnungen der DVL, des DVV, der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) sowie die Entscheidungen der Organe der DVL und des DVV.
1.3 Die vom DVL-Vorstand verabschiedeten Vordrucke und Handlungsanweisungen sind verbindlich und werden auf der Internetseite der DVL veröffentlicht.
1.4 Bei Verweis auf Beiträge, Gebühren und Geldstrafen gelten die in Teil G genannten Beträge.
1.5 Für die Rechtsprechung in Lizenzliga-Angelegenheiten gelten die Satzungen und Ordnungen des DVV und der DVL, das Lizenzstatut und die sich aus den einzelnen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
2 Spielleitende Stellen
2.1 Die Leitung und Durchführung des Spielbetriebs obliegt dem DVL-Vorstand, dem Bundesspielwart, den vom DVL-Vorstand eingesetzten Staffelleitern sowie dem DVL-Center nach Maßgabe der Ordnungen des DVV und der DVL.
2.2 Der DVL-Vorstand ist gegenüber den Staffelleitern sowie dem DVL-Center weisungsbefugt.
2.3 Mitteilungen, rechtsmittelfähige Entscheidungen sowie Strafbescheide im Spielverkehr werden auf elektronischem Weg versendet. Sie sind ohne Unterschrift gültig.
Teil B: Bundesliga-Vereinslizenz
3 Beantragung, Erteilung und Entzug der Bundesliga-Vereinslizenz
3.1 Die Teilnahme einer Mannschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen erfordert die vorherige Lizenzerteilung durch den DVL-Vorstand.
3.2 Voraussetzungen für die Lizenzerteilung sind:
3.2.1 die Übersendung des Lizenzantrags (Vordruck A) per Einschreiben an die DVL für die 1. Bundesliga bis zum 01.04., für die 2. Bundesliga bis zum 02.05.,
3.2.2 die sportliche Qualifikation der Mannschaft gemäß Ziffer 23,
3.2.3 der Nachweis von Bescheinigungen und Erklärungen gemäß Ziffer 4,
3.2.4 der Nachweis administrativer Einrichtungen und die Benennung von Kontaktpersonen gemäß Ziffer 6,
3.2.5 die Abtretung der medialen Rechte sowie der Vermarktungsrechte gemäß Ziffer 7 und 8,
3.2.6 der Nachweis einer Spielhalle gemäß Ziffer 9,
3.2.7 der Nachweis von Mannschaften gemäß Ziffer 10,
3.2.8 die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen gemäß Ziffer 11,
3.2.9 der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Ziffer 12 oder 13,
3.2.10 die Meldung eines Trainers gemäß Ziffer 15.2,
3.2.11 die Meldung von Spielern gemäß Ziffer 16.
3.3 Darüber hinaus kann der DVL-Vorstand, wenn die Nachweise nicht oder nicht ausreichend erbracht wurden, weitere Unterlagen anfordern und die Lizenzerteilung an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.4 Je verspäteter, fehlerhafter und unvollständiger Unterlage und bei Verstoß gegen Bedingungen/Auflagen setzt der DVL-Vorstand eine Gebühr fest. Dem Verein wird eine Nachfrist von 14 Tagen zur Vervollständigung der Unterlagen und Erfüllung der Bedingungen/Auflagen gesetzt.
3.5 Bei Nichtvorlage der Unterlagen oder Nicht-Erfüllung der Bedingungen/Auflagen innerhalb der Nachfrist entscheidet der DVL-Vorstand über folgende Sanktionen:
3.5.1 Geldstrafe,
3.5.2 Punktabzug,
3.5.3 Nichterteilung oder Entzug der Lizenz.
3.6 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung weggefallen sind, ist der DVL-Vorstand befugt, auch nach Erteilung der Lizenz die Voraussetzungen erneut zu überprüfen. Bestätigen sich die Anhaltspunkte, entscheidet der Vorstand über folgende Sanktionen:
3.6.1 Geldstrafe,
3.6.2 Punktabzug,
3.6.3 Nichterteilung oder Entzug der Lizenz.
3.7 Bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann die Lizenz durch den DVL-Vorstand entzogen werden.
3.8 Die Lizenz erlischt mit Ende des Spieljahrs. Etwaige noch offene Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
3.9 Die Rückgabe der Lizenz durch den Verein oder die Rücknahme des Lizenzantrags sind per Einschreiben an die DVL zu erklären.
3.10 Der Fall eines Lizenzentzugs, die Rückgabe einer Lizenz und die Rücknahme eines Lizenzantrags wird mit einer Geldstrafe geahndet. Zusätzlich kann der DVL-Vorstand eine Verwaltungsgebühr festsetzen.
3.11 Die Lizenz ist nicht übertragbar. Im Fall einer Spielrechtsübertragung (Ziffer 8.7 BSO) oder eines Spielrechtsübergangs (Ziffer 8.5 BSO) hat der neue Verein einen neuen Lizenzantrag zu stellen. Die Bedingungen/Auflagen gemäß Ziffer 3.3 gehen auf den neuen Verein über.
3.12 Eine Spielrechtsübertragung eines Aufsteigers in eine Lizenzliga an einen Absteiger aus derselben Lizenzliga ist nicht möglich.
3.13 Einem Verein, der gemäß Ziffer 3.10 bestraft wurde, wird für die folgenden drei Spieljahre keine Lizenz für die 1. Bundesliga erteilt. Bestehende Lizenzen von anderen Mannschaften des Vereins bleiben von der vorgenannten Reglung unberührt. Erfolgt in diesem Zeitraum eine Spielrechtsübertragung oder ein Spielrechtsübergang, gilt dies auch für den neuen Verein.
4 Bescheinigungen und Erklärungen
4.1 Der Verein ist verpflichtet, für die 1. Bundesliga bis zum 01.04., und für die 2. Bundesliga bis zum 02.05. folgende Unterlagen einzureichen:
4.1.1 einen aktuellen beglaubigten Vereinsregisterauszug, aus dem sich ergibt, wer für den Verein vertretungsberechtigt ist,
4.1.2 den Nachweis der Gemeinnützigkeit durch Vorlage des aktuellen Bescheids über die Freistellung von der Körperschaftssteuer,
4.1.3 den Nachweis der Registrierung bei der Berufsgenossenschaft (nur Aufsteiger in die 2. Bundesliga),
4.1.4 eine Unterwerfungserklärung unter den NADA-Code.
4.2 Der Verein gewährleistet die sichere Aufbewahrung von Zugangsdaten zu Online-Plattformen der DVL, der CEV und der FIVB. Die missbräuchliche Nutzung und die Weitergabe der Zugangsdaten an unberechtigte Dritte werden mit einer Geldstrafe geahndet.
5 Mannschaftsnamen
5.1 Der DVL-Vorstand kann vom Vereinsnamen abweichende Mannschaftsnamen zulassen.
5.2 Dabei sind nachfolgende Punkte zu beachten:
5.2.1 Die Herkunft (Ort oder Region) muss klar erkennbar sein.
5.2.2 Der Mannschaftsname darf inkl. Leerzeichen höchstens 24 Zeichen umfassen.
5.2.3 Bei Aufnahme eines Sponsors in den Mannschaftsnamen ist eine schriftliche Erklärung des Sponsors vorzulegen. Es darf höchstens ein Sponsor im Namen erscheinen.
5.2.4 Ein geänderter Mannschaftsname kann frühestens nach zwei Spieljahren wieder geändert werden. In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Rückkehr zum Vereinsnamen möglich.
5.3 Die DVL informiert den DVV und den betreffenden Landesverband über die Zulassung abweichender Mannschaftsnamen.
6 Administrative Einrichtungen und Kontaktpersonen
6.1 Der Verein ist verpflichtet, die vom DVL-Vorstand festgelegten Kontaktpersonen für die 1. Bundesliga bis zum 01.04., für die 2. Bundesliga bis zum 02.05. mittels Vordruck A und bis zum 01.08. mittels Vordruck S zu benennen.
6.2 Der Verein informiert die DVL unaufgefordert über den Wechsel von Kontaktpersonen oder deren Kontaktdaten.
7 Mediale Rechte
7.1 Der Verein tritt mit Beantragung der Lizenz alle ihm zustehenden medialen Rechte bei Spielen der Lizenzligen und Wettbewerben der DVL an die DVL ab.
7.2 Mediale Rechte umfassen insbesondere Rechte an Fernseh- und Hörfunkübertragungen sowie Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere über Internet oder andere Online-Dienste.
8 Vermarktungsrechte
8.1 Der Verein tritt mit Beantragung der Lizenz alle in Ziffer 8.3 und 8.4 aufgelisteten Werberechte sowie die Rechte für in der Werbeordnung des DVV nicht enthaltene Sonderwerbeformen bei Spielen der Lizenzligen und Wettbewerben der DVL an die DVL ab und ermächtigt die DVL zur eigenmächtigen, exklusiven weltweiten Vermarktung der abgetretenen Rechte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
8.2 Der Verein verpflichtet sich, in allen Verträgen mit Sponsoren, die Exklusivität/ Konkurrenzschutz beanspruchen, ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen, sofern diese Sponsoren in einer Branche tätig sind, die dem Wettbewerbssponsor vorbehalten ist. Die Sponsoren sind der DVL namentlich anzuzeigen.
8.3 Der Verein ist verpflichtet, nachfolgende Leistungen für einen Wettbewerbssponsor zu erbringen:
8.3.1 Verwendung des offiziellen Wettbewerbstitels,
8.3.2 Verwendung des Wettbewerbslogos auf allen Plakaten und Eintrittskarten, im Programmheft und auf der Internetseite,
8.3.3 eine Anzeige im Saisonheft,
8.3.4 Anbringung des Wettbewerbs-Logos auf dem linken Ärmel der Trikots,
8.3.5 Bereitstellung von Spielern und Trainern für PR- Maßnahmen, soweit der Trainings- und Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
8.4 Bei Heimspielen sind folgende Leistungen zu erbringen:
8.4.1 Anbringung von Werbematerialien am Netz,
8.4.2 Anbringung von zwei Bodenaufklebern,
8.4.3 Anbringung einer TV-Werbebande in mittlerer Position bei TV-Spielen,
8.4.4 Bereitstellung von bis zu 20 Eintrittskarten sowie Zugang zum VIP-Raum auf Anfrage.
8.5 Der Verein hat der DVL binnen 14 Tagen nach Aufforderung Belegexemplare oder Fotos der Leistungen gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 vorzulegen.
8.6 Verstöße gegen die Ziffern 8.3 bis 8.5 werden mit einer Geldstrafe geahndet.
8.7 Steht der Wettbewerbssponsor in Konkurrenz mit wichtigen Sponsoren des Vereins, verständigen sich Verein und DVL über einen gemeinsamen Auftritt der Sponsoren. Erfolgt keine Einigung, kann der DVL-Vorstand eine Geldstrafe verhängen. Die fehlende Einigung kann in keinem Fall zur Nichterteilung oder dem Entzug der Lizenz führen.
8.8 Nutzt die DVL die abgetretenen Rechte nicht, ist der Verein zur eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die DVL zu vereinbaren.
8.9 Werbung ist nach Maßgabe der Werbeordnung des DVV zulässig. Die Sponsoren sind der DVL bis spätestens zum ersten Spieltag mittels Vordruck M anzuzeigen. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
9 Spielhalle
9.1 Antrag auf Lizenzierung einer Spielhalle
9.1.1 Der Antrag auf Lizenzierung der Spielhalle ist für die 1. Bundesliga bis zum 01.04., für die 2. Bundesliga bis zum 02.05. einzureichen.
9.1.2 Die Beantragung erfolgt für eine neue Spielhalle sowie bei Änderung der Daten oder baulichen Veränderungen mittels Vordruck G. Eine Spielhalle, die bereits in der vorangegangenen Saison eine Genehmigung hatte, wird mittels Vordruck A beantragt.
9.2 Voraussetzungen zur Lizenzierung einer Spielhalle der 1. Bundesliga sind:
9.2.1 Die Lichtstärke, gemessen 1 m über der gesamten Spielfläche, muss mindestens 1.000 Lux betragen. Das Licht darf nicht blendend sein und darf keine Schatten auf der Spielfläche werfen.
9.2.2 Die Höhe der Halle, gemessen an der niedrigsten Stelle über der Spielfläche, beträgt mindestens 9 m.
9.2.3 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 1.000 Plätze betragen.
9.2.4 Die Halle muss über ein farbig abgesetztes Spielfeld verfügen.
9.2.5 Die Freizone hinter der Grundlinie ist 8 Meter, neben den Seitenlinien zwischen 3 und 5 Meter breit.
9.2.6 Die Spielfläche ist von einem geschlossenen Bandensystem (Richtwert: 20 Banden á 3,40 Meter x 1,00 Meter) umgeben.
9.2.7 Die Halle verfügt über die TV-Infrastruktur gemäß Handlungsanweisung.
9.2.8 Die Halle verfügt über eine Internetverbindung.
9.3 Voraussetzungen für die Lizenzierung einer Spielhalle der 2. Bundesliga sind:
9.3.1 Die Lichtstärke, gemessen 1 m über der gesamten Spielfläche, muss mindestens 500 Lux betragen. Das Licht darf nicht blendend sein und darf keine Schatten auf der Spielfläche werfen.
9.3.2 Die Höhe der Halle, gemessen an der niedrigsten Stelle über der Spielfläche, beträgt mindestens 7 m.
9.3.3 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 250 Sitzplätze betragen.
9.3.4 Die Halle muss über ein farbig abgesetztes Spielfeld verfügen.
9.3.5 Die Freizone hinter der Grundlinie ist zwischen 6 und 8 Meter, neben den Seitenlinien zwischen 3 und 5 Meter breit.
9.3.6 Die Spielfläche ist von einem geschlossenen Bandensystem (Richtwert: 20 Banden á 3,40 Meter x 1,00 Meter) umgeben oder ist durch entsprechende bauliche Maßnahmen oder durch eine ausreichende Freifläche vom Zuschauerraum abgegrenzt.
9.3.7 Die Halle verfügt über eine Internetverbindung.
9.4 Spielanlage und Ausrüstung
Die Spielanlage und Ausrüstung müssen den Internationalen Spielregeln und der Materialprüfungsordnung des DVV entsprechen. Sie umfassen:
9.4.1 zwei Netzpfosten,
9.4.2 zwei Netzpfostenpolster,
9.4.3 zwei Antennen und zwei Ersatzantennen,
9.4.4 Netz und Ersatznetz,
9.4.5 Schiedsrichterstuhl,
9.4.6 zwei Mannschaftsbänke oder zehn Stühle pro Mannschaft,
9.4.7 zwei Sets Auswechseltafeln mit den Nummern 1 bis 18 auf Vorder- und Rückseite,
9.4.8 Schreibertisch mit mindestens zwei Stühlen,
9.4.9 Straffläche mit zwei Stühlen,
9.4.10 manuelle Kleinanzeigetafel,
9.4.11 elektronische Anzeigetafel,
9.4.12 Messlatte, Luftdruckmesser, Ballpumpe,
9.4.13 PC für escoresheet,
9.4.14 konventionellen Spielberichtsbogen (als Ersatz),
9.4.15 Aufstellungskarten,
9.4.16 Stühle/Hocker für Wischer,
9.4.17 mindestens zwei Wischergeräte und vier Handwischlappen,
9.4.18 zwei Linienrichterfahnen (nur 1. Bundesliga),
9.4.19 Signalhorn.
9.5 Einrichtungen in der Spielhalle
Die Spielhalle muss ferner über folgende Einrichtungen verfügen:
9.5.1 zwei Umkleidekabinen für die Mannschaften,
9.5.2 Umkleidekabine für die Schiedsrichter,
9.5.3 Raum zur Dopingkontrolle,
9.5.4 VIP-Raum (nur 1.Bundesliga),
9.5.5 zwei Arbeitsplätze für Scouts (nur 1. Bundesliga),
9.5.6 Einrichtungen für die PR-Arbeit gemäß Ziffer 42.5.
9.6 Eine fehlende oder nicht den Ordnungen entsprechende Spielanlage und Ausrüstung gemäß Ziffer 9.1 bis 9.5 wird mit einer Geldstrafe geahndet.
10 Jugendmannschaften und Mannschaften des allgemeinen Spielbetriebs
10.1 Ein Verein der 1. Bundesliga muss mit mindestens zwei, ein Verein der 2. Bundesliga mit mindestens einer weiteren Mannschaft gleichen Geschlechts am allgemeinen Spielbetrieb einer niedrigeren Spielklasse teilnehmen.
10.2 Ein Verein der 1. Bundesliga muss mit mindestens drei, ein Verein der 2. Bundesliga mit mindestens zwei Jugendmannschaften (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an den Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands teilnehmen. Ein Verein der 1. Bundesliga kann zwei der drei Jugendmannschaften, ein Verein der 2. Bundesliga beide Jugendmannschaften durch je zwei Jugendmannschaften U14, U13 ersetzen.
10.3 Spielen weitere Mannschaften gleichen Geschlechts des Vereins in einer Lizenzliga, erhöht sich die Anzahl der Mannschaften gemäß Ziffer 10.1 und 10.2 nicht.
10.4 Der Verein weist bis zum 01.08. die ordnungsgemäße Meldung der Mannschaften mittels Vordruck H nach. Der Landesverband bestätigt auf Antrag des DVL-Vorstands bis zum 31.03. die ordnungsgemäße Teilnahme der Mannschaften am Spielbetrieb.
10.5 Bestätigt der Landesverband die ordnungsgemäße Teilnahme gemäß Ziffer 10.1 und 10.2 nicht, wird gegenüber dem Verein eine Geldstrafe festgesetzt. Die Geldstrafe für fehlende Jugendmannschaften ist an den DVV zu zahlen. Sie ist unverzüglich an den zuständigen Landesverband weiterzuleiten. Dieser hat die Beträge zweckgebunden für die Förderung der Jugendarbeit zu nutzen.
10.6 Für Mannschaften mit Sonderspielrecht gemäß Ziffer 21 gelten diese Bestimmungen nicht.
11 Finanzielle Verpflichtungen
11.1 Der Verein hat bis zum 01.08. (Eingang der Zahlungen) folgende finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen:
11.1.1 Zahlung des Mitgliedsbeitrags an die DVL,
11.1.2 Zahlung der Lizenzgebühr an die DVL ,
11.1.3 Vorauszahlung der Schiedsrichterpauschale auf das Treuhandkonto des DVV,
11.1.4 sämtliche finanziellen Verpflichtungen des vorausgegangenen Spieljahrs gegenüber der DVL, dem DVV, der CEV und der FIVB sowie deren jeweiligen Mitgliedern (z.B. Beiträge und Gebühren, Ordnungsstrafen, Ausbildungskostenerstattungen).
11.2 Im laufenden Spieljahr sind folgende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen:
11.2.1 Zahlung von Gebühren,
11.2.2 Zahlung von Geldstrafen,
11.2.3 Zahlung der Schiedsrichterabrechnungen der Endrunden (nach Aufwand),
11.2.4 sämtliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber der DVL, dem DVV, der CEV und FIVB sowie deren jeweiligen Mitgliedern.
12 Wirtschaftliche Lizenzierung 1. Bundesliga
12.1 Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch einen unabhängigen, vom DVL-Vorstand beauftragten Wirtschaftsprüfer.
12.2 Lizenzierungsausschuss
12.2.1 Der Lizenzierungsausschuss der 1. Bundesliga Frauen besteht aus:
* dem Sprecher der 1. Bundesliga Männer,
* dem DVL-Vorsitzenden,
* dem DVL-Geschäftsführer.
12.2.2 Der Lizenzierungsausschuss der 1. Bundesliga Männer besteht aus:
* dem Sprecher der 1. Bundesliga Frauen,
* dem DVL-Vorsitzenden,
* dem DVL-Geschäftsführer.
12.2.3 Ist der DVL-Vorsitzende Vertreter eines Vereins der jeweiligen Bundesliga, nimmt der stellvertretende Sprecher der jeweils anderen Liga seinen Platz im Lizenzierungsausschuss ein.
12.2.4 Der Lizenzierungsausschuss bewertet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine auf Grundlage der Prüfungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers. Er erteilt dem DVL-Vorstand Vorschläge zur Erteilung der Lizenzen. Die Vorschläge sind für den DVL-Vorstand bindend. Für das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung erhält der Lizenzierungsausschuss sämtliche Kompetenzen des DVL-Vorstands.
12.2.5 Der Lizenzierungsausschuss kann seine Entscheidungen nur einstimmig treffen.
12.2.6 Die Mitglieder des Lizenzierungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
12.3 Ein Verein der 1. Bundesliga hat bis zum 15.04. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen, indem er Vordruck W-1 lückenlos ausfüllt sowie nachfolgende Unterlagen und Informationen nach Vorgabe des Wirtschaftsprüfers per Einschreiben mit Rückschein an den Wirtschaftsprüfer übersendet:
12.3.1 Haushaltsplan mit einem Mindestetat von 150.000 €, in dem ein PR/Marketing-Budget von mindestens 5 Prozent des Gesamtumsatzes nachgewiesen wird,
12.3.2 Liquiditätsnachweis nach Vorgabe des Wirtschaftsprüfers,
12.3.3 geprüfter bzw. bestätigter Jahresabschluss nach HGB sowie Kontennachweise des abgelaufenen Kalender- bzw. Wirtschaftsjahrs (bei abweichendem Geschäftsjahr zusätzlich ein vom Steuerberater unterschriebener Zwischenabschluss zum 31.12. des Vorjahrs),
12.3.4 Handelsregisterauszug nicht älter als vom 31.12. des Vorjahrs und ein aktueller Vereinsregisterauszug,
12.3.5 Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft,
12.3.6 Angaben zum Profil des Lizenznehmers (u. a. Gesellschaftsvertrag der Spielbetriebsgesellschaft, gesellschaftsrechtliche Grundlagen, rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zu verbundenen Unternehmen),
12.3.7 schriftlicher Nachweis von 25 Prozent der Einnahmen gemäß Haushaltsplan,
12.3.8 wichtige Verträge nach Vorgabe des Wirtschaftsprüfers,
12.3.9 Vollständigkeitserklärungen.
12.4 Der DVL-Vorstand ist berechtigt, weitere Unterlagen und Nachweise nach Maßgabe des Wirtschaftsprüfers anzufordern. Es gelten Ziffer 3.4 und 3.5.
12.5 Hat der DVL-Vorstand den begründeten Verdacht, dass nach Lizenzerteilung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist er auch während der Saison befugt, eine Sonderprüfung durch den unabhängigen Wirtschaftsprüfer anzusetzen. Bestätigt sich der Verdacht, hat der betreffende Verein die Kosten der Sonderprüfung zu tragen. Es gilt Ziffer 3.6.
13 Wirtschaftliche Lizenzierung 2. Bundesliga
13.1 Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch den DVL-Vorstand.
13.2 Ein Verein der 2. Bundesliga hat bis zum 02.05. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen, indem er Vordruck W-2 lückenlos ausfüllt sowie nachfolgende Unterlagen und Informationen einreicht:
13.2.1 Haushaltsplan, in dem ein Betrag von mindestens 5.000 Euro zur Strukturentwicklung nachgewiesen wird,
13.2.2 Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft,
13.2.3 schriftlicher Nachweis von 25 Prozent der Einnahmen gemäß Haushaltsplan.
13.3 Der DVL-Vorstand ist berechtigt, weitere Unterlagen und Nachweise anzufordern. Es gelten Ziffer 3.4 und 3.5.
Teil C: Lizenzierung von Mannschaftsmitgliedern sowie Spielberechtigungen
14 Spielrechtsnachweis und Mannschaftsmeldeliste
14.1 Spielberechtigt sind nur Spieler, die auf der Mannschaftsmeldeliste des Vereins eingetragen sind. Ausgenommen hiervon sind Spieler niedrigklassiger Mannschaften desselben Vereins im Rahmen des Höherspielens gemäß Ziffer 6.11 BSO unter Beachtung von 6.10.4 BSO, sofern eine Spielberechtigung für den Verein vor dem 01.02. bestand oder der Vereinswechsel vor dem 31.01. (Freigabedatum) erfolgt ist. Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers wird mit Spielverlust und einer Geldstrafe geahndet.
14.2 Die aktuelle Mannschaftsmeldeliste sowie die Lizenzen von Spielern und Offiziellen sind bei jedem Spiel 60 Minuten vor Spielbeginn vorzulegen und verbleiben während des Spiels am Schreibertisch. Fehlen Lizenzen, müssen sich die Spieler ersatzweise durch einen Lichtbildausweis ausweisen. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
14.3 Spieler aus niedrigklassigeren Mannschaften (Höherspielen) weisen sich gemäß BSO mit einem DVV-Spielerpass aus. Fehlen Spielerpässe, müssen sich die Spieler ersatzweise durch einen Lichtbildausweis ausweisen. Die fehlenden Spielerpässe sind unverzüglich der DVL zu übersenden. Erfolgt dies trotz Fristsetzung von sieben Tagen nicht, gilt die Spielberechtigung gemäß Ziffer 14.1 als nicht vorhanden.
14.4 Spieler und Offizielle dürfen nur in der Funktion in den Spielberichtsbogen eingetragen werden und auf der Mannschaftsbank Platz nehmen, in der sie in der Mannschaftsmeldeliste erfasst sind. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
14.5 Die Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste erfolgt auf Antrag des Vereins unter Verwendung des jeweils vollständig ausgefüllten Vordrucks.
14.6 Spieler und Offizielle werden auf Antrag des Vereins von der Mannschaftsmeldeliste gestrichen.
14.7 Ungültigkeit von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste
14.7.1 Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste, die auf falschen oder gefälschten Angaben beruhen, verlieren rückwirkend ihre Gültigkeit.
14.7.2 Erfolgen die Ausstellung von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste durch die DVL entgegen Ordnungsbestimmungen, verlieren sie nicht ihre Gültigkeit.
14.7.3 Sobald Voraussetzungen für die Ausstellung von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste wegfallen, verlieren diese sofort ihre Gültigkeit.
14.7.4 Eine fehlerhafte Datenerfassung macht die Lizenz von Spielern und Offiziellen sowie die Mannschaftsmeldeliste nicht ungültig.
15 Offizielle
15.1 Die Aufnahme von Offiziellen in die Mannschaftsmeldeliste kann während des gesamten Spieljahrs beantragt werden.
15.2 Trainer
15.2.1 Der Trainer muss über eine Bundesliga-Trainerlizenz verfügen.
15.2.2 Der Verein ist verpflichtet, bis zum 01.08. einen Trainer mittels Vordruck J in die Mannschaftsmeldeliste eintragen zu lassen und eine Trainerlizenz zu beantragen. Für die Ausstellung der Bundesliga-Trainerlizenz wird eine Gebühr erhoben.
15.2.3 Die Bundesliga-Trainerlizenz wird erteilt an Inhaber der A-Trainerlizenz sowie Inhaber ausländischer Trainerlizenzen, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden. Eine Kopie der gültigen DOSB-Trainerlizenz ist dem Vordruck J beizufügen. Inhabern der B-Trainerlizenz, die sich in der Ausbildung zum A-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss dieser Ausbildung eine Bundesliga-Trainerlizenz erteilt.
15.2.4 Auf Antrag kann der DVL-Vorstand Vereinen der 2. Bundesliga innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Ausnahmegenehmigung für ein Spieljahr erteilen und einen Trainer ohne DOSB-Trainerlizenz zulassen. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr erhoben.
15.2.5 Die Gültigkeit der Trainerlizenz ist an die Gültigkeitsdauer der DOSB-Trainerlizenz gekoppelt.
15.2.6 Der Trainer muss allein verantwortlich nach innen und außen erkennbar das Training und Coaching der Mannschaft leiten.
15.2.7 Ist mehr als zwei Mal kein lizenzierter Trainer anwesend, wird gegenüber dem Verein eine Geldstrafe festgesetzt.
15.3 Trainerassistent
15.3.1 Der Trainerassistent muss in der 1. Bundesliga ab der Saison 2012/13 über eine Bundesliga-Trainerassistentenlizenz oder Bundesliga-Trainerlizenz gemäß Ziffer 15.2 verfügen.
15.3.2 Die Bundesliga-Trainerassistentenlizenz ist mittels Vordruck J zu beantragen. Für die Ausstellung wird eine Gebühr erhoben.
15.3.3 Die Bundesliga-Trainerassistentenlizenz wird erteilt an Inhaber der B-Trainerlizenz sowie Inhaber ausländischer Trainerlizenzen, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden. Eine Kopie der gültigen DOSB-Trainerlizenz ist dem Vordruck J beizufügen. Inhabern der C-Trainerlizenz, die sich in der Ausbildung zum B-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss der Ausbildung eine Bundesliga-Trainerassistentenlizenz erteilt.
15.3.4 Die Gültigkeit der Bundesliga-Trainerassistentenlizenz ist an die Gültigkeitsdauer der DOSB-Trainerlizenz gekoppelt.
15.4 Arzt
15.4.1 Der Arzt muss über eine Bundesliga-Arztlizenz verfügen.
15.4.2 Die Arztlizenz ist mittels Vordruck Q unter Beifügen einer Kopie der Approbationsurkunde zu beantragen. Für die Ausstellung der Bundesliga-Arztlizenz wird eine Gebühr erhoben.
15.4.3 Die Gültigkeitsdauer der Bundesliga-Arztlizenz beträgt fünf Jahre.
15.5 Die Aufnahme von Trainerassistenten, Physiotherapeuten und Scouts in die Mannschaftsmeldeliste erfolgt mittels Vordruck E.
16 Spieler
16.1 Der Verein ist verpflichtet, bis zum 01.08. mindestens sechs Spieler mittels Vordruck D in die Mannschaftsmeldeliste eintragen zu lassen und die Unterlagen gemäß Ziffer 16.4 vollständig vorzulegen. Für Spieler, die ein Internationales Transferzertifikat benötigen, müssen die Unterlagen bis zum 31.08. vervollständigt werden.
16.2 Nachträge sind bis zum 31.01. möglich.
16.3 Nach dem 31.01. können nur Spieler im Rahmen des Festspielens (Ziffer 6.11 BSO) eingetragen werden.
16.4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste sind:
16.4.1 der Besitz einer gültigen Bundesliga-Spielerlizenz gemäß Ziffer 17,
16.4.2 die Vorlage eines gültigen Spieler-Lizenzvertrags gemäß Ziffer 18,
16.4.3 bei Spielern, die innerhalb der Vertragslaufzeit von einem anderen Verein der Lizenzliga gewechselt sind, die Vorlage einer Freigabe zum Vereinswechsel (Vordruck K),
16.4.4 bei Spielern, deren Ursprungsverband nicht der DVV ist, die Vorlage eines abgeschlossenen Internationalen Transfer Zertifikats (ITC), die Erfüllung der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen und die Zahlung einer Gebühr,
16.4.5 bei nicht-deutschen Spielern die Vorlage einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung über den Zeitraum der Laufzeit des Spielerlizenzvertrags,
16.4.6 bei minderjährigen Spielern die Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Vordruck L).
17 Bundesliga-Spielerlizenz
17.1 Die Bundesliga-Spielerlizenz ist durch Vordruck B zu beantragen. Für die Ausstellung wird eine Gebühr erhoben.
17.2 Dem Antrag sind beizufügen:
17.2.1 der bisher gültige DVV-Spielerpass mit Freigabe des alten Vereins (bei Vereinswechsel),
17.2.2 bei der Erstbeantragung einer Lizenz die Anti-Doping-Athletenvereinbarung sowie Schiedsvereinbarung (Vordruck R) in zweifacher Ausfertigung,
17.3 Die Gültigkeitsdauer der Bundesliga-Spielerlizenz beträgt fünf Jahre.
17.4 Wechselt ein Spieler aus einer Lizenzliga in eine niedrigere Spielklasse, erlischt die Bundesliga-Spielerlizenz. Vordruck V ist anzuwenden.
18 Spieler-Lizenzvertrag
18.1 Spieler und Verein müssen einen Spieler-Lizenzvertrag unter Verwendung von Vordruck C abschließen.
18.2 Bei minderjährigen Spielern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
18.3 Während der Vertragslaufzeit ist der Spieler an seinen Verein gebunden. Der Verein kann die Freigabe zum Vereinswechsel verweigern.
18.4 Der Spieler-Lizenzvertrag endet:
18.4.1 mit Ablauf der Frist im Spielervertrag,
18.4.2 durch einvernehmliche Auflösung des Spieler-Lizenzvertrages und Freigabe des Spielers mittels Vordruck K,
18.4.3 durch Kündigung aus wichtigem Grund, sofern diese den Spieler-Lizenzvertrag rechtswirksam beendet hat,
18.4.4 durch Entzug oder Rückgabe der Vereins-Lizenz oder durch Rücknahme des Vereins-Lizenzantrags (Ziffer 3.10).
18.5 Beantragen mehrere Vereine durch Vorlage eines Spieler-Lizenzvertrags (Vordruck C) für denselben Spieler die Aufnahme auf die Mannschaftsmeldeliste, ist die Aufnahme abzulehnen.
18.6 Über Streitigkeiten nach Ziffer 18 entscheidet ein vom DVL-Vorstand eingesetzter Schlichter. Die Kosten des Verfahrens tragen die Streitparteien.
19 Vereinswechsel
19.1 Abweichend von 8.3.1 BSO gelten beim Vereinswechsel von Spielern nachfolgende Regelungen:
19.1.1 Beim Vereinswechsel innerhalb Deutschlands zwischen dem 01.08. und dem 31.01. gilt für den neuen Verein eine dreimonatige Wartezeit (Wechselsperre) ab dem Freigabedatum. Das Freigabedatum muss nach dem letzten Eintrag im Spielberichtsbogen liegen.
19.1.2 Beim Vereinswechsel aus dem Ausland zwischen dem 01.08. und 31.01. entfällt die dreimonatige Wartezeit (Wechselsperre), sofern der Spieler im entsprechenden Spieljahr nicht bereits für einen Verein in Deutschland spielberechtigt war.
19.1.3 Stimmt bei einem Vereinswechsel innerhalb der Lizenzligen zwischen dem 01.08. und dem 31.01. der alte Verein schriftlich dem Wechsel des Spielers in die Lizenzligamannschaft zu einem neuen Verein zu, ist der Spieler ab Freigabedatum für den neuen Verein spielberechtigt. Für denselben Spieler kann dies nur einmal pro Spieljahr erfolgen.
19.1.4 Ein Spieler, der bereits auf dem Spielberichtsbogen einer Lizenzligamannschaft eingetragen war, ist bei einem Vereinswechsel gemäß Ziffer 19.1.3 frühestens ab dem dritten Spiel des Spieljahrs für den neuen Verein spielberechtigt.
19.1.5 Endet die Bindung des Spielers an den Verein gemäß Ziffer 18.4.4 bis spätestens zum 31.01., ist der Spieler innerhalb der Lizenzligen sofort für einen neuen Verein spielberechtigt.
Teil D: Struktur des Spielbetriebs
20 Struktur der Lizenzligen
20.1 Die DVL führt folgende Lizenzligen:
* 1. Bundesliga Frauen
* 1. Bundesliga Männer
* 2. Bundesliga Nord Frauen
* 2. Bundesliga Süd Frauen
* 2. Bundesliga Nord Männer
* 2. Bundesliga Süd Männer
20.2 Die Auflösung einer oder mehrerer Lizenzligen oder die Schaffung von Ersatzwettbewerben bedarf der Genehmigung des Verbandstages oder des Hauptausschusses des DVV.
20.3 Die 2. Bundesligen Nord umfassen die Dritten Ligen Nordwest und Nordost. Die 2. Bundesligen Süd umfassen die Dritten Ligen Südwest und Südost.
20.4 Die 1. Bundesliga Männer und die 2. Bundesligen spielen – sofern nichts Anderes bestimmt ist – mit 12 Mannschaften, die 1. Bundesliga Frauen mit 14 Mannschaften.
21 Mannschaften mit Sonderspielrecht
21.1 Sonderspielrecht für Stützpunktmannschaften
21.1.1 Mannschaften von anerkannten Bundesstützpunkten oder DVV-Stützpunkten sowie DVV-Kadermannschaften können zur Nachwuchsförderung mit Sonderspielrechten in den Lizenzligen teilnehmen. In der 1. Bundesliga Frauen kann eine Mannschaft als eine der 14 Mannschaften zugelassen werden. In der 1. Bundesliga Männer kann eine Mannschaft als zusätzliche Mannschaft zugelassen werden. In den 2. Bundesligen können je zwei Mannschaften als zusätzliche Mannschaften zugelassen werden.
21.1.2 Der Antrag ist jeweils bis zum 15.02., für die 1. Bundesliga Frauen bis zum 15.02. des Vorjahres, durch den DVV-Vorstand an den DVL-Vorstand zu stellen. Der DVL-Vorstand muss der Zulassung von mindestens einer Mannschaft in jeder 2. Bundesliga zustimmen.
21.2 Umwandlung von ordentlichen Spielrechten
21.2.1 Bundesstützpunkte oder DVV-Stützpunkte mit ordentlichem Spielrecht können einen Antrag auf Umwandlung in ein Sonderspielrecht stellen. Auf Antrag ist eine Rückumwandlung möglich.
21.2.2 Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum 15.02., auf Rückumwandlung bis zum 15.02. des Vorjahres durch den DVV-Vorstand und den Verein an den DVL-Vorstand zu stellen.
22 Spielmodus
22.1 Alle Lizenzligen spielen eine Hauptrunde mit Hin- und Rückrunde.
22.2 An die Hauptrunde der 1. Bundesliga kann sich eine Endrunde anschließen. Der Spielmodus der Endrunde wird vom DVL-Vorstand beschlossen und bedarf der Zustimmung des DVV-Vorstands. Der Spielmodus wird vor dem ersten Spieltag veröffentlicht.
22.3 Deutscher Meister ist der Sieger der Endrunde oder, falls keine Endrunde ausgetragen wird, die Mannschaft, die am Ende der Hauptrunde die Tabelle anführt.
23 Auf- und Abstieg
23.1 1. Bundesliga Frauen
23.1.1 Absteiger sind die letzte und vorletzte Mannschaft am Ende des Spieljahres.
23.1.2 Im Spieljahr vor Neueingliederung einer Mannschaft mit Sonderspielrecht gemäß Ziffer 21.1.2 steigt die drittletzte Mannschaft zusätzlich ab.
23.2 1. Bundesliga Männer
23.2.1 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahres.
23.3 2. Bundesligen
23.3.1 Aufsteiger in die 1. Bundesliga sind die Meister der 2. Bundesligen. Kann oder möchte ein Meister nicht aufsteigen, rückt der Nächstplatzierte nach. Das Aufstiegsrecht endet beim Drittplatzierten.
23.3.2 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahrs.
23.3.3 Vergrößert sich unter Berücksichtigung des Auf- und Abstiegs zwischen der 1. und 2. Bundesliga, der Lizenzmeldungen sowie der Rückumwandlungen gemäß Ziffer 21.2.1die Anzahl der Mannschaften in einer 2. Bundesliga gegenüber der in Ziffer 20.4 festgelegten Zahl, steigt zusätzlich die drittletzte Mannschaft ab. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga für das darauf folgende Spieljahr erhöht.
23.3.4 Spielt eine 2. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.
23.4 Nicht besetzte Plätze und Sonderfälle
23.4.1 Ist ein Platz in der 1. Bundesliga nicht besetzt, ermitteln die beiden Zweitplatzierten oder Nachrücker der 2. Bundesligen in einem vom DVL-Vorstand vor dem ersten Spieltag festgelegten Modus den zusätzlichen Aufsteiger.
23.4.2 Ist ein Platz in der 2. Bundesliga nicht besetzt, verbleiben zunächst zusätzliche Absteiger in der Liga. Weitere nicht besetzte Plätze werden durch zusätzliche Aufsteiger aus der DVV-Ebene besetzt.
23.4.3 Falls unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelungen ein Platz in einer der Lizenzligen unbesetzt bleibt, ist der DVL-Vorstand berechtigt, den Platz an eine abstiegsverpflichtete Mannschaft zu vergeben oder die Liga durch andere Mannschaften der Lizenzligen oder der DVV-Ebene zu komplettieren. Sind Mannschaften der DVV-Ebene betroffen, ist die Zustimmung des DVV-Vorstands erforderlich.
23.4.4 Können in einer Lizenzliga Plätze nicht besetzt werden, steigen am Ende des Spieljahrs entsprechend weniger Mannschaften, mindestens aber eine Mannschaft, ab.
23.5 Für Mannschaften mit Sonderspielrecht gilt Ziffer 23 nicht. Belegen diese nach Abschluss des Spieljahrs einen Auf-/Abstiegsplätze, rücken die jeweils nächstplatzierten Mannschaften nach.
24 Spielplan
24.1 Grundlage des Spielplans sind die Rahmenspieltermine und der Nummernspielplan für die Haupt- und Endrunde, die vom DVL-Vorstand verabschiedet werden.
24.2 Die DVL erstellt bis zum 31.03. einen vorläufigen Spielplan, dem in der Zuteilung der Platzziffern im Nummernspielplan folgende Regeln zugrunde liegen:
24.2.1 Mannschaften mit Sonderspielrecht werden auf Platzziffern gesetzt, so dass sie am letzten Spieltag der Hauptrunde spielfrei haben oder gegeneinander spielen.
24.2.2 Die übrigen Platzziffern werden den Mannschaften zugelost.
24.2.3 Mannschaften aus Bundesliga-Standorten, an denen mehrere Mannschaften in den Lizenzligen spielen, können auf Antrag auf die gleiche Platzziffer (Doppelveranstaltungen) oder auf gegenläufige Platzziffern (Heim-/Auswärtswechsel) gesetzt oder gelost werden.
24.2.4 Die Platzziffern der Mannschaften, die nach der Aufstellung des Spielplans aus der jeweiligen Lizenzliga ausscheiden (Aufstieg, Abstieg, Lizenzentzug etc.), werden von den Auf- und Absteigern besetzt.
24.3 Abweichungen von den im vorläufigen Spielplan veröffentlichten Rahmenspielterminen sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Zustimmung des DVL-Vorstands. Anträge sind auf Vordruck F-2 bis spätestens 14 Tage vor dem Staffeltag an die DVL zu richten.
24.4 Beim Staffeltag treffen die Mannschaften endgültige Terminabsprachen zum Spielplan. Diese sind auch für die Mannschaften verbindlich, die daran nicht teilnehmen. Zurückgestellte Terminfestlegungen sind spätestens 14 Tage nach dem Staffeltag zwischen den betroffenen Mannschaften abzuklären. Erfolgt keine Einigung innerhalb dieser Frist, legt der DVL-Vorstand den Spieltermin fest. Die Nichtteilnahme am Staffeltag und der Bundesligaversammlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.
24.5 Der endgültige Spielplan mit den Spielterminen, Anfangszeiten und Spielhallen wird vier Wochen nach dem Staffeltag veröffentlicht.
24.6 Scheidet eine Mannschaft nach Veröffentlichung des Spielplans aus einer Lizenzliga aus, ohne dass dieser Platz nachbesetzt wird, kann der DVL-Vorstand bis zum 01.08. einen neuen Spielplan aufstellen.
25 Anfangszeiten
Bei der zeitlichen Terminierung der Spiele sind folgende Anfangszeiten zu beachten:
25.1 an Wochentagen: Spielbeginn zwischen 18 und 20:30 Uhr,
25.2 an Samstagen: Spielbeginn zwischen 15 und 20:30 Uhr,
25.3 an Sonn- und Feiertagen: Spielbeginn in der 1. Bundesliga zwischen 14 und 18 Uhr, in der 2. Bundesliga zwischen 14 und 16 Uhr.
25.4 Am letzten Spieltag einer Hauptrunde und Endrunde müssen alle Spiele zeitgleich beginnen.
25.5 Bei Mehrfachveranstaltungen ist die DVL spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu informieren. Das erste Spiel muss spätestens zwei Stunden vor dem festgesetzten Spielbeginn des zweiten Spiels beginnen.
25.6 In begründeten Fällen kann der DVL-Vorstand Ausnahmen von Ziffer 25.1 bis 25.5 zulassen.
26 Spielverlegungen und -absagen
26.1 Nach Veröffentlichung des endgültigen Spielplans wird eine Änderung des Spieltermins, der Anfangszeit sowie der Spielhalle nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Der Antrag ist unter Verwendung von Vordruck F an die DVL zu richten und zu begründen. Über Spielverlegungen entscheidet der DVL-Vorstand endgültig.
26.2 Für einen Antrag auf Spielverlegung wird eine Gebühr erhoben.
26.3 Kostenfrei ist eine Spielverlegungen wegen Fernsehübertragungen, der Teilnahme an Pokal- oder Europacupspielen und Kadermaßnahmen gemäß Ziffer 10.3 BSO.
26.4 Über eine Spielabsage aufgrund widriger Wetterbedingungen entscheidet der DVL-Vorstand nach Maßgabe der Handlungsanweisung.
26.5 Ein zu verlegendes, abgesagtes oder ausgefallenes Spiel muss schnellst möglich, spätestens am nächsten im Rahmenspielplan festgelegten Ausweichspieltag stattfinden. Können sich die Vereine nicht binnen zehn Tage nach der Spielabsage einvernehmlich auf einen neuen Termin verständigen, legt der DVL-Vorstand den Spieltermin fest und teilt diesen den beteiligten Vereinen spätestens sieben Tage vorher mit.
26.6 Ein zu verlegendes, abgesagtes oder ausgefallenes Spiel der Hinrunde muss vor Beginn der Rückrunde ausgetragen werden. Ein Spiel der Rückrunde muss vor dem letzten Spieltag stattfinden. Dies gilt nicht, soweit Spiele auf Beschluss der Verbandsgerichtsbarkeit neu angesetzt werden müssen.
27 TV-Spiele
27.1 Beim Spielplan der 1. Bundesligen sind die Anforderungen der TV-Partner der DVL zu berücksichtigen.
27.2 Der DVL-Vorstand ist berechtigt , bei der Aufstellung des Spielplans gesonderte Spieltermine und Anfangszeiten für TV-Spiele festzulegen und Spielansetzungen hierfür vorzunehmen.
27.3 Nach Veröffentlichung des endgültigen Spielplans kann der DVL-Vorstand Spielverlegungen aufgrund von Live-Übertragungen vornehmen. Ein Ausrichter kann eine Verlegung nur dann ablehnen, wenn keine Vorlaufzeit von vier Wochen eingehalten wurde oder er nachweisen kann, dass die Spielhalle durch eine andere Veranstaltung belegt ist.
28 Nichtantreten, Spielabbruch
28.1 Nichtantreten im Sinne von Ziffer 5.3.1 BSO oder die schuldhafte Herbeiführung eines Spielabbruchs werden zusätzlich mit einer Geldstrafe geahndet. Ferner hat der Verein dem Gegner die nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten.
28.2 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder in Wiederholungsfällen entscheidet der DVL-Vorstand zusätzlich über:
28.2.1 Punktabzug,
28.2.2 Entzug der Lizenz.
Teil E: Durchführung der Spiele
29 Spielablauf
29.1 Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen. Spielanlage und Ausrüstung gemäß Ziffer 9 müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß aufgebaut sein. Die Lichtstärke muss der späteren Wettkampfbeleuchtung entsprechen.
29.2 Das vom DVL-Vorstand verabschiedete Spielablaufprotokoll ist verbindlich. Dazu zählen u.a.:
29.2.1 Einspielen der Liga-Erkennungsmelodie,
29.2.2 Vorstellung der Mannschaften,
29.2.3 Auszeichnung von Spielern,
29.2.4 Siegerehrung der Meister.
29.3 Der Verein soll dem Spiel einen Eventcharakter verleihen. Show-Acts können auf der Spielfläche vor und nach dem Spiel, während der Auszeiten und während der Satzpausen durchgeführt werden. Dabei darf der Spielbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
29.4 Lautsprecherdurchsagen zum Zwecke der Werbung können vor und nach dem Spiel, während der Auszeiten und während der Satzpausen erfolgen. Andere Durchsagen dürfen während der gesamten Spieldauer erfolgen, sofern sie den Grundsätzen der sportlichen Fairness folgen.
29.5 Verstöße gegen Ziffer 29.1 bis 29.4 werden mit einer Geldstrafe geahndet.
29.6 Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in der Spielhalle und Nebenanlagen gemäß Ziffer 5.11 BSO zu gewährleisten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
30 Anwesenheit, Trainings- und Einspielzeiten
30.1 Anwesenheit
30.1.1 Die Mannschaften müssen spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn vollständig in der Spielhalle anwesend sein. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
30.1.2 Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Verein unaufgefordert binnen drei Tagen nachweist, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die ein rechtzeitiges Erscheinen sichergestellt hätten.
30.2 Trainingszeiten
30.2.1 In der 1. Bundesliga muss der Gastmannschaft am Spieltag eine Trainingszeit von 60 Minuten auf der kompletten Spielfläche zur Verfügung gestellt werden. Die Zeit ist so zu wählen, dass das Training fünf Stunden vor dem offiziellen Spielbeginn beendet ist.
30.2.2 In der 2. Bundesliga muss der Gastmannschaft eine Stunde vor Spielbeginn eine Trainingszeit von mindestens 15 Minuten auf der kompletten Spielfläche zur Verfügung gestellt werden.
30.3 Einspielzeiten
30.3.1 In der 1. Bundesliga ist beiden Mannschaften jeweils eine Spielfeldseite spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen zur Verfügung zu stellen.
30.3.2 In der 2. Bundesliga ist beiden Mannschaften jeweils eine Spielfeldseite spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen zur Verfügung zu stellen.
30.4 Bei Mehrfachveranstaltungen kann die Einspielzeit in der 1. Bundesliga gemäß Ziffer 30.3.1 auf 30 Minuten verkürzt werden und die Trainingszeit in der 2. Bundesliga gemäß Ziffer 30.2.2 wegfallen oder verkürzt werden.
30.5 Der DVL-Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Ziffer 30.2.2 bis 30.4 zulassen. Es gilt Regel 7.2.1 der Internationalen Spielregeln.
30.6 Wird der Gastmannschaft das Training oder das Einspielen nicht ermöglicht und kann zwischen den Mannschaften keine Einigung erzielt werden, wird gegen den Ausrichter eine Geldstrafe verhängt.
31 Schiedsgericht
31.1 Schieds- und Linienrichter
31.1.1 In Abweichung von Regel 22.1 der Internationalen Spielregeln wird in der 1. Bundesliga mit zwei Linienrichtern und in der 2. Bundesliga ohne Linienrichter gespielt.
31.1.2 Die Schieds- und Linienrichter werden vom Bundesliga-Schiedsrichtereinsatzleiter des DVV eingesetzt.
31.2 Schreiber und Schreiberassistent
31.2.1 Der Ausrichter stellt den Schreiber und den Schreiberassistenten.
31.2.2 Schreiber und Schreiberassistent müssen regelkundig sein, die Bedienung des elektronischen Spielberichts und das Führen eines konventionellen Spielberichtsbogens beherrschen.
31.2.3 Für den elektronischen Spielbericht und Live-Ticker sind ein Computer und eine Internetverbindung spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn vorzuhalten. Die Handlungsanweisung ist zu beachten. Ein herkömmlicher Spielberichtsbogen ist als Ersatz bereitzuhalten.
31.3 Schieds- und Linienrichter und Schreiber müssen spätestens 60 Minuten, der Schreiberassistent mindestens 30 Minuten vor Spielbeginn einsatzbereit sein.
31.4 Verstöße gegen Ziffer 31.1 bis 31.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.
32 Courtpersonal
32.1 Der Ausrichter stellt einen Heimspielkoordinator, der für die ordnungsgemäße Abwicklung des Spiels, den Aufbau der Spielfeldanlage sowie den Einsatz des Personals des Ausrichters verantwortlich ist. Der Heimspielkoordinator muss sich 60 Minuten vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter melden.
32.2 Der Heimspielkoordinator ist mindestens zwei Stunden vor Spielbeginn und während des gesamten Spiels über eine Mobilfunknummer erreichbar.
32.3 Der Ausrichter stellt mindestens fünf Ballholer und mindestens zwei Wischer. Diese müssen spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn einsatzbereit sein. Sie müssen ihre Aufgaben gemäß Handlungsanweisung erfüllen.
32.4 Verstöße gegen Ziffer 32.1 bis 32.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.
33 Zusammensetzung der Mannschaft
33.1 Abweichend von Regel 4.1.1 der Internationalen Spielregeln kann sich eine Mannschaft aus bis zu 14 Spielern zusammensetzen. Abweichend von Regel 19.1.1 der Internationalen Spielregeln müssen in Mannschaften, die 14 Spieler umfassen, zwei Liberos benannt werden. Mannschaften, die 13 Spieler umfassen, müssen mindestens einen Libero benennen.
33.2 Abweichend von Regel 4.1.1 der Internationalen Spielregeln dürfen folgende Offizielle auf der Mannschaftsbank sitzen: ein Trainer, ein Trainerassistent, ein Arzt, ein Physiotherapeut und ein Scout.
33.3 In der 1. Bundesliga darf eine Person nur in einer Funktion in den Spielberichtsbogen eingetragen werden.
33.4 In der 2. Bundesliga darf eine Person als Spieler und Trainer in den Spielberichtsbogen eingetragen werden. In diesem Fall muss ein Trainerassistent anwesend sein. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
33.5 Ist der Trainer nicht anwesend oder nimmt der Trainer in der 2. Bundesliga gemäß Ziffer 33.4 gleichzeitig als Spieler am Spiel teil, kann der Trainerassistent alle Aufgaben des Trainers gemäß Regel 5.2 der Internationalen Spielregeln übernehmen.
34 Kleidung von Spielern und Offiziellen
34.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss die Spielerkleidung den Internationalen Spielregeln (Regel 4.3) entsprechen.
34.2 Die Trikots müssen von 1 bis 18 nummeriert sein.
34.3 Abweichend von Regel 4.3.3.2 Internationale Spielregeln müssen die Nummern auf der Brust mindestens 10 cm und auf dem Rücken mindestens 15 cm hoch sein.
34.4 Bei gleichfarbigen Trikots beider Mannschaften ist die Gastmannschaft verpflichtet, das Trikot zu wechseln und ein andersfarbiges Trikot zu tragen.
34.5 Auf Trikots und Hosen dürfen insgesamt höchstens 15 Werbeflächen einschließlich des Wettbewerbslogos gemäß Ziffer 8.3.4 abgebildet sein.
34.6 In der 1. Bundesliga müssen die Offiziellen mit Ausnahme des Trainers oder des Physiotherapeuten einheitlich gekleidet sein. In der 2. Bundesliga müssen die Offiziellen mit Ausnahme des Trainers einheitlich gekleidet sein.
34.7 Verstöße gegen Ziffer 34.1 bis 34.6 werden mit einer Geldstrafe geahndet.
35 Technische Auszeit und 10-Minuten-Pause
35.1 In den Sätzen eins bis vier finden technische Auszeiten gemäß Regel 15.4.1 der Internationalen Spielregeln statt.
35.2 Unter Bezug auf Regel 18.1 der Internationalen Spielregeln kann die Pause zwischen dem zweiten und dritten Satz auf zehn Minuten verlängert werden. Hierüber hat der gastgebende Verein die Schiedsrichter sowie die Gastmannschaft mindestens 60 Minuten vor Spielbeginn zu informieren. Bei TV-Spielen ist die Pause sieben Tage vor dem Spieltag der DVL zu melden.
36 Spielerwechsel
Für Spielerwechsel werden nummerierte Auswechseltafeln gemäß Regel 15.10.3.c Internationale Spielregeln verwendet.
37 Spielstatistik
37.1 Ein Verein der 1. Bundesliga ist verpflichtet, sich am zentralen Statistikprogramm zu beteiligen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.
37.2 Die Spielstatistik ist während des Spiels an den DVL-Server zu übermitteln. Die abschließende Spielstatistik ist unmittelbar nach Spielende an den DVL-Server zu übermitteln und ggf. innerhalb von 26 Stunden nach Spielbeginn zu korrigieren.
37.3 Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht ordnungsgemäß wird eine Geldstrafe verhängt.
38 Videosharing
38.1 Ein Verein der 1. Bundesliga ist verpflichtet, sich am Video-Sharing zu beteiligen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.
38.2 Das Spielvideo ist innerhalb von 26 Stunden nach Spielbeginn an den DVL-Server zu übermitteln.
38.3 Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht ordnungsgemäß, wird eine Geldstrafe verhängt und eine Nachfrist von 48 Stunden gesetzt. Erfolgt die Übermittlung nicht innerhalb der Nachfrist, wird eine weitere Geldstrafe verhängt.
39 Eintrittskarten
39.1 Für die Gastmannschaft müssen nach Anforderung bis spätestens vier Wochen vor dem Spieltermin bis zu zehn Prozent des Kartenkontingents der lizenzierten Hallenkapazität gegen Vorkasse reserviert werden.
39.2 Personen, die im Besitz einer entsprechenden Ausweiskarte der DVL sind, ist freier Eintritt zu Spielen der Lizenzligen zu gewähren.
40 Spielball
40.1 Der DVL-Vorstand legt den offiziellen Spielball fest.
40.2 Es wird mit dem 3-Ball-System gemäß Regel 3.3 der [Internationale Spielregeln|Internationalen Spielregeln]] gespielt. Zusätzlich ist ein Ersatzball bereitzuhalten.
40.3 Der Gastmannschaft sind zum Training und Einspielen mindestens zehn Bälle des offiziellen Spielballs zur Verfügung zu stellen.
40.4 Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
41 Versorgung
Der Ausrichter stellt der Gastmannschaft einen Kasten Mineralwasser für das Spiel zur Verfügung.
Teil F: PR-Arbeit
42 PR-Arbeit
42.1 Präsentation der DVL
Der Verein präsentiert das DVL- bzw. Wettbewerbslogo wie folgt:
42.1.1 in der 1. Bundesliga als Fußbodenaufkleber, in der 2. Bundesliga als Werbebande, die durch die DVL zur Verfügung gestellt werden,
42.1.2 auf allen obligatorischen Interviewrückwänden sowie Sponsorenboards nach Maßgabe der Handlungsanweisung,
42.1.3 im sichtbaren Bereich auf der Startseite der Internetseite,
42.1.4 auf Programmheften, Spieltagsflyern und Spielankündigungsplakaten.
42.2 Präsentation der Partner und Veranstaltungen der DVL
Der Verein verpflichtet sich, Veranstaltungen der DVL, den Ballpartner und den TV-Partner der DVL nach Aufforderung zu bewerben. Dazu zählen z.B.: Anzeigenwerbung im Programmheft, Bannerwerbung auf der Internetseite, Einspielen von Audio-/Videotrailern, Verlosungen, Pressemitteilungen.
42.3 PR-Materialien
Der Verein stellt der DVL folgende PR-Materialien, deren elektronische Übermittlung nach Maßgabe der DVL-Handlungsrichtlinien erfolgt, zur Verfügung:
42.3.1 Mannschaftsfoto in druckfähiger Auflösung bis vier Wochen (1. Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag,
42.3.2 Porträtfotos (nur 1. Bundesliga) aller Teammitglieder in druckfähiger Auflösung bis vier Wochen vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag,
42.3.3 Vereinslogo in druckfähiger Auflösung bis zum 01.08.,
42.3.4 Vorbericht mit Bild bis 24 Stunden vor jedem Heimspiel,
42.3.5 Nachbericht mit Bild bis 24 Stunden (1. Bundesliga) bzw. 48 Stunden (2. Bundesliga) nach jedem Heimspiel,
42.3.6 Aktionsfotos in druckfähiger Auflösung: ein Foto bis spätestens 24 Stunden nach jedem Heimspiel (1. Bundesliga) bzw. je zehn Fotos bis zum dritten und neunten Heimspieltag (2. Bundesliga).
42.4 Internetseite
42.4.1 Jeder Verein verpflichtet sich, eine Homepage nach Maßgabe der aktuellen Handlungsanweisung zu betreiben.
42.4.2 Jeder Verein bindet im sichtbaren Bereich der Startseite seiner Homepage einen Aktionscontainer für DVL-Bannerwerbung nach Maßgabe des DVL-Leitfadens ein.
42.5 Pressebetreuung in der Spielhalle
42.5.1 In den Spielhallen sind mindestens vier Pressearbeitsplätze (Tisch, Stuhl, Stromanschluss) in Spielfeldnähe einzurichten. In den Hallen der 1. Bundesliga ist ein Internetzugang per WLAN zu ermöglichen.
42.5.2 In den Spielhallen der 1. Bundesliga ist nach Möglichkeit ein Pressearbeitsraum (Tisch, Stuhl, Stromanschluss, Internetanschluss, Presse-Catering) einzurichten.
42.5.3 Bei Spielen der 2. Bundesliga findet unmittelbar nach Spielende auf dem Spielfeld ein Kurzinterview mit den Trainern beider Mannschaften sowie dem Hallensprecher vor einer Interviewrückwand statt.
42.5.4 Unmittelbar nach Spielende bzw. dem Kurzinterview (Ziffer 42.5.3) stehen je zwei Spieler beider Mannschaften sowie der Trainer der Presse in der Mixed-Zone mit Interviewrückwand zur Verfügung.
42.5.5 Bei TV-Spielen ist eine Flash-Interview-Zone mit Interviewrückwand einzurichten.
42.5.6 Den Pressevertretern sind vor Spielbeginn ein Ausdruck der Spielerlisten und in der 1. Bundesliga nach Ende des Spiels ein Ausdruck der Spielstatistiken zur Verfügung zu stellen.
42.6 Der Verein hat der DVL binnen 14 Tagen nach Aufforderung Belegexemplare bzw. Fotos von den PR-Materialen vorzulegen.
42.7 Die Nichteinhaltung von Bestimmungen der Ziffern 42.1 bis 42.7 wird mit einer Geldstrafe geahndet.
42.8 Die Handlungsanweisung und Layoutvorgaben für PR-Materialien sind einzuhalten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
Teil G: Beiträge, Gebühren und Geldstrafen
Tabelle 1: Beiträge
| Beitrag gemäß Ziffer | i.V.m. | Beschreibung | 1.BL | 2.BL | |
|---|---|---|---|---|---|
| 11.1.1 | Mitgliedsbeitrag | pro Mannschaft | 4.500,00 € | 1.500,00 € |
Tabelle 2: Gebühren
| Gebühr gemäß Ziffer | i.V.m. | Beschreibung | 1.BL | 2.BL | |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.4 | verspätete, fehlerhafte und unvollständige Lizenzunterlagen Verstoß gegen Bedingungen/Auflagen |
pro Unterlage pro Verstoß |
125,00 € | 125,00 € | |
| 3.10 | Verwaltungsgebühr bei Strafen gemäß Ziffer 3.10 | nach Aufwand | bis zu 2.000,00 € | bis zu 2.000,00 € | |
| 11.1.2 | Lizenzgebühr | pro Mannschaft | 5.000,00 € | 1.900,00 € | |
| 11.1.3 | Vorauszahlung Schiedsrichterpauschale | Faktor pro teilnehmender Mannschaft in der jeweiligen Liga | 550,00 € | 225,00 € | |
| 15.2.2 | Bundesliga-Trainerlizenz | pro Jahr | 15,00 € | 15,00 € | |
| 15.2.4 | Ausnahmegenehmigung für Lizenztrainer | pro Jahr | --- | 1.000,00 € | |
| 15.3.2 | Bundesliga-Trainerassistentenlizenz | pro Jahr | 15,00 € | ||
| 15.4.2 | Bundesliga-Arztlizenz | pro Lizenz | 30,00 € | 30,00 € | |
| 16.4.4. | Aufnahme eines Spielers in die Mannschaftsmeldeliste, dessen Ursprungsverband nicht der DVV ist | pro Jahr | 480,00 € | 480,00 € | |
| 17.1 | Bundesliga-Spielerlizenz | pro Lizenz | 30,00 € | 30,00 € | |
| 18.6 | Schlichtungsverfahren | pro Partei | 100,00 € | 100,00 € | |
| 26.2 | Antrag auf Spielverlegung | pro Spiel | 150,00 € | 125,00 € |
Tabelle 3: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Lizenzstatuts
| Strafe gemäß Ziffer | i.V.m. | Beschreibung | 1.BL | 2.BL | |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.5.1 3.6.1 |
verspätete, fehlerhafte, unvollständige Lizenzunterlagen innerhalb der Nachfrist Verstoß gegen Bedingen/Auflagen innerhalb der Nachfrist Strafe, wenn Voraussetzungen für die Lizenzerteilung nachträglich weggefallen sind |
je nach Schwere des Verstoßes | bis zu 32.000,00 € | bis zu 16.000,00 € | |
| 3.10. | Entzug der Vereinslizenz Rückgabe der Lizenz Rücknahme des Lizenzantrags |
02.04. - 31.05. | 5.000,00 € | --- | |
| 03.05. - 31.05. | --- | 3.000,00 € | |||
| ab 01.06. | 16.0000,00 € | 8.000,00 € | |||
| nach Lizenzerteilung | 32.000,00 € | 16.000,00 € | |||
| 4.2 | missbräuchliche Nutzung von Zugangsdaten oder Weitergabe von Zugangsdaten zu Online-Plattformen an unberechtigte Dritte | pro Verstoß | bis zu 500,00 € | bis zu 500,00 € | |
| 8.7. | 8.3.1 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Wettbewerbstitel) | pro Verstoß | 200,00 € | --- |
| 8.3.2 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Wettbewerbslogo) | pro Verstoß | 500,00 € | --- | |
| 8.3.3 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Saisonheft) | pro Verstoß | 500,00 € | --- | |
| 8.3.4 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Trikot) | pro Spiel | 1.000,00 € | --- | |
| 8.3.5 | Nichterbringen von Werbeleistungen (PR-Maßnahmen) | pro Verstoß | 300,00 € | --- | |
| 8.4.1 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Netz) | pro Spiel | 1.500,00 € | --- | |
| 8.4.2 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Bodenaufkleber) | pro Verstoß | 1.000,00 € | --- | |
| 8.4.3 | Nichterbringen von Werbeleistungen (Werbebande) | pro Verstoß | 5.000,00 € | --- | |
| 8.4.4 | Nichterbringen von Werbeleistungen (VIP-Ticket) | pro Spiel | 500,00 € | --- | |
| 8.5 | Verspätetes Einreichen von Belegexemplaren | pro Verstoß | 200,00 € | --- | |
| Die Strafen gemäß Ziffer 8.6 werden pro Spieljahr höchstens in der Höhe der Strafe gemäß Ziffer 8.7 verhängt. | |||||
| 8.7 | Nichterbringen von Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 nach gescheitertem Einigungsversuch | pro Saison einmalig | 20.000,00 € | --- | |
| 8.9 | Spielen mit nicht genehmigter Werbung | pro Spiel | 200,00 € | 100,00 € | |
| 9.6 | Fehlende oder nicht den Ordnungen entsprechende Spielanlagen oder Ausrüstung | pro Mangel | 100,00 € | 50,00 € | |
| 10.5 | Nicht ordnungsgemäße Teilnahme von Erwachsenen- und Jugendmannschaften | pro fehlender Mannschaft | 3.000,00 € | 1.500,00 € | |
| 14.1 | Einsatz eines Spielers ohne Spielberechtigung | pro Spieler | 200,00 € | 100,00 € | |
| 14.2 | Nichtvorlage von Mannschaftsmeldeliste und Lizenzen | pro Verstoß | 50,00 € | 30,00 € | |
| 14.4 | Teilnahme eines Offiziellen, der nicht oder in einer anderen Funktion in der MML eingetragen ist | pro Person | 50,00 € | 25,00 € | |
| 15.2.7 | Abwesenheit des lizenzierten Trainers | drittes Mal | 40,00 € | 30,00 € | |
| 33.4 | Fehlender Trainerassistent, wenn Trainer als Spieler in Spielberichtsbogen eingetragen ist | drittes Mal | 40,00 € | 30,00 € | |
| 15.2.7 33.4 |
jedes weitere Mal Erhöhung der letzten Geldstrafe um | 80,00 € | 50,00 € | ||
| 24.4 | Nichtteilnahme am Staffeltag/Bundesligaversammlung | pro Tag | 500,00 € | 500,00 € | |
| 28.1 | Nichtantreten zu Spielen der Lizenzliga Verschuldeter Spielabbruch |
pro Spiel | 3.000,00 € | 2.000,00 € | |
| Nichtantreten zu Spielen der Lizenzliga | pro Spiel am vorletzten oder letzten Spieltag der Haupt- oder Endrunde | 6.000,00 € | 4.000,00 € | ||
| 29.5 | 29.1-29.4 | Verstoß gegen vorgeschriebenen Spielablauf | je nach Schwere des Verstoßes | 200,00 € bis zu 10.000,00 € | 200,00 € bis zu 10.000,00 € |
| 30.1.1 | Verspätete Anwesenheit der Mannschaft in Spielhalle | pro Verstoß | 100,00 € | 50,00 € | |
| 30.6 | 30.2 | Nichtgewährung von Trainingszeiten | pro Verstoß | 500,00 € | 250,00 € |
| 30.3 | Nichtgewährung von Einspielzeiten | pro Verstoß | 1.000,00 € | 500,00 € | |
| 31.4 | 31.2.1-31.2.3 | Verspäteter Schreiber und Schreiberassistent | pro Person | 50,00 € | 30,00 € |
| Fehlender Schreiber und Schreiberassistent | pro Person | 100,00 € | 60,00 € | ||
| nicht ordnungsgemäße eScoresheet oder Live-Ticker | pro Spiel | 200,00 € | 100,00 € | ||
| 32.4 | 31.1-32.3 | Verspätetes Courtpersonal | pro Person | 50,00 € | 30,00 € |
| 32.4 | 31.1-32.3 | Fehlendes Courtpersonal | pro Person | 100,00 € | 60,00 € |
| 32.4 | 31.1-32.3 | Fehlendes Courtpersonal | pro Verstoß | 50,00 € | 30,00 € |
| 34.7 | 34.1.-34.6 | Nicht ordnungsgemäße Kleidung von Spielern und Offiziellen | pro Person pro Trikotsatz |
50,00 € 30,00 € |
400,00 € 200,00 € |
| 37.3 | fehlende oder nicht ordnungsgemäße Spielstatistik | pro Person pro Trikotsatz |
200,00 € | --- | |
| 38.3 | 38.2 | fehlende, falsche oder nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Spielvideos fehlende, falsche oder nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Spielvideos innerhalb der Nachfrist |
pro Spiel | 50,00 € | 500,00 € |
| 40.4 | Spielen ohne 3-Ball-System Fehlende oder nicht offizielle Spielbälle |
pro Spiel | 100,00 € | 60,00 € | |
| 42.7 | 42.1-42.6 | Nichteinhaltung von Bestimmungen zur PR-Arbeit | pro Verstoß | 50,00 € | 25,00 € |
| 42.8 | Verstoß gegen Handlungsanweisung und Layoutvorgaben für PR-Materialien und Auszeichnungen | je nach Schwere des Verstoßes | bis zu 5.000,00 € | bis zu 1.000,00 € |
Im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres werden die Geldstrafen verdoppelt.
Tabelle 4: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesspielordnung
| Starfe gemäß Ziffer BSO | i.V.m. | Beschreibung | 1.BL | 2.BL | |
|---|---|---|---|---|---|
| 4.3 | Nichtzulassung von Film. und Videoaufnahmen gemäß Ziffer 4.3 BSO | pro Spiel | 200,00 € | 100,00 € | |
| 5.6.1 | Spielen ohne Genehmigung gemäß Ziffer 5.6.1 BSO (internationale Freundschaftsspiele von Vereinsmannschaften) | pro Verstoß | 100,00 € | 50,00 € | |
| 5.6.2 | Spielen ohne Genehmigung gemäß Ziffer 5.6.2 BSO (internationale Freundschaftsspiele der Nationalmannschaft) | pro Verstoß | 500,00 € | 500,00 € | |
| 5.6.3 | Spielen ohne Genehmigung gemäß Ziffer 5.6.3 BSO | pro Verstoß | 500,00 € | 400,00 € | |
| 8.8.2 | Nichtmeldung gemäß Ziffer 8.8.2 a) Satz 2 BSO bzw. nach Ziffer 8.8.2 d) BSO (AKE: Vereinswechsel anzeigen) | pro Verstoß | 200,00 € | 100,00 € | |
| 5.12 | Einsatz eines Spielers trotz Sperre oder vorläufiger Sperre gemäß Ziffer 5.12. BSO i.V.m. der Anti-Doping-Ordnung und dem Antidopingwerk der NADA | pro Spiel | bis zu 11.000,00 € | bis zu 11.000,00 € | |
| 10 | Nichtfreistellung eines Spielers zu einem Vorhaben gemäß Ziffer 10 BSO | pro Spieler | bis zu 500,00 € | bis zu 500,00 € |